Impressum & Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Anbieterkennzeichnung, Kontaktdaten, rechtliche Hinweise und Allgemeine Geschäftsbedingungen von Fokus Brand Brandschutz & Brandursachenermittlung.
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06886 Lutherstadt Wittenberg
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Urheberrecht
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Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Erbringung von Dienstleistungen durch Fokus Brand Brandschutz & Brandursachenermittlung gegenüber Auftraggebern.
Vertragspartner
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zwischen Fokus Brand Brandschutz & Brandursachenermittlung, vertreten durch Anja Günther, Bussardweg 16, 06886 Lutherstadt Wittenberg, a.guenther@fokusbrand-sv.de, Telefon: +49 173 5487576 – nachfolgend „Anbieter“ – und dem Auftraggeber – nachfolgend „Auftraggeber“ oder „Kunde“.
Diese AGB regeln die Erbringung von Dienstleistungen durch den Anbieter gegenüber dem Auftraggeber.
§ 1 Geltungsbereich und Vorrang individueller Vereinbarungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Aufträge und Verträge über Dienstleistungen des Anbieters, sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.
Individuelle Vereinbarungen zwischen Anbieter und Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB, sofern sie in Textform getroffen wurden.
§ 2 Leistungsbeschreibung und Leistungsumfang
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung, dem Projektauftrag oder einer sonstigen Vereinbarung in Textform. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet der Anbieter eine fachgerechte Dienstleistung nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen, technischen oder sonstigen Erfolg.
Leistungen, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, sind nicht geschuldet. Dies gilt insbesondere für Mehraufwände, die nachträglich durch Änderungen der Anforderungen, zusätzliche Abstimmungen, zusätzliche Liefergegenstände oder zusätzliche Termine entstehen. Solche Leistungen werden gesondert nach den vereinbarten Stundensätzen abgerechnet.
Das Leistungsspektrum umfasst insbesondere die Untersuchung und Dokumentation von Brandorten, die Bewertung der Brandschutzinfrastruktur und der Brandschutz-Performance sowie die Tätigkeiten einer Brandschutzbeauftragten im Sinne der jeweils einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere Landesbauordnungen, Sonderbauverordnungen und ASR A2.2, unter Berücksichtigung der Qualifikationsmerkmale nach vfdb-Richtlinie 12-09/01.
Die Beauftragung umfasst grundsätzlich die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens oder Berichts, sofern die Parteien keine abweichende Dokumentationsform vereinbart haben.
§ 3 Vertragsschluss und Angebotsgrundlagen
Angebote des Anbieters sind, sofern nicht anders bezeichnet, unverbindlich. Ein Vertrag kommt zustande, sobald der Anbieter eine Beauftragung in Textform bestätigt, der Auftraggeber ein Angebot in Textform annimmt oder der Anbieter mit der Leistungserbringung beginnt und der Auftraggeber dem nicht unverzüglich widerspricht.
Wesentliche Grundlagen für die Leistungserbringung sind die vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen, Unterlagen, Daten, Vorgaben und Freigaben. Der Auftraggeber stellt sicher, dass diese Inhalte vollständig, richtig und für die vereinbarte Nutzung geeignet sind.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur ordnungsgemäßen Durchführung erforderlichen Mitwirkungen rechtzeitig und in geeigneter Form zu erbringen. Dazu gehört insbesondere, dass der Auftraggeber erforderliche Informationen, Zugänge, Inhalte, Unterlagen, Ansprechpartner und Entscheidungen rechtzeitig bereitstellt.
Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund fehlender, verspäteter oder unzureichender Mitwirkung, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Mehraufwände, die hierdurch entstehen, kann der Anbieter gesondert nach angemessenen Sätzen berechnen, sofern der Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten hat.
§ 5 Termine, Fristen und Leistungserbringung
Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Der Anbieter erbringt die Leistungen nach dem vereinbarten Zeitplan, soweit dieser festgelegt wurde. Soweit keine Zeitplanung vereinbart ist, erfolgt die Leistungserbringung innerhalb eines angemessenen Zeitraums.
Der Anbieter ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete Mitarbeiter oder Subunternehmer einzusetzen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Person zur Leistungserbringung besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
§ 6 Leistungsänderungen und Zusatzleistungen
Wünscht der Auftraggeber Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs, teilt er dies dem Anbieter in Textform mit. Der Anbieter prüft die Umsetzbarkeit und teilt dem Auftraggeber in Textform mit, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung umgesetzt werden kann.
Änderungen, Erweiterungen oder Zusatzleistungen werden nur geschuldet, wenn sie in Textform vereinbart wurden. Mehrkosten, Terminverschiebungen und zusätzliche Abstimmungen, die durch Änderungen entstehen, sind vom Auftraggeber zu tragen, sofern nicht anders vereinbart.
§ 7 Vergütung, Abrechnung und Spesen
Die Vergütung richtet sich nach dem vereinbarten Stundensatz oder der JVEG. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach Zeitaufwand. Der Anbieter ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen oder Teilrechnungen zu stellen.
Reisekosten, Spesen und sonstige Auslagen, wie Verbrauchspauschalen, werden nur erstattet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Sofern Reisekosten erstattungsfähig sind, werden diese in angemessener Höhe nach Nachweis oder nach vereinbarten Pauschalen abgerechnet.
§ 8 Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Zahlung hat unter Angabe der Rechnungsnummer auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen.
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Anbieter berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung fälliger Beträge auszusetzen. Dadurch entstehende Verzögerungen gehen nicht zulasten des Anbieters. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.
§ 9 Abnahme, Freigaben und Beanstandungen
Soweit die Leistungserbringung Ergebnisse umfasst, die zur Nutzung oder Übergabe bestimmt sind, kann eine Abnahme oder Freigabe vereinbart werden. Eine Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung in Nutzung nimmt oder die Leistung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Bereitstellung in Textform beanstandet.
Beanstandungen sind nachvollziehbar und in Textform mitzuteilen. Der Anbieter wird berechtigte Mängel oder Abweichungen im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs innerhalb einer angemessenen Frist beheben, sofern dies geschuldet ist.
§ 10 Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Vertrauliche Informationen sind insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, interne Abläufe, Konditionen, nicht öffentliche Konzepte sowie technische und wirtschaftliche Informationen.
Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitspflicht öffentlich bekannt sind oder aufgrund zwingender Vorgaben offengelegt werden müssen. In letzterem Fall wird die betroffene Partei, soweit möglich, vorab informiert.
§ 11 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
Soweit im Rahmen der Dienstleistung Arbeitsergebnisse, Dokumente, Konzepte, Texte, Grafiken, Auswertungen, Vorlagen oder sonstige Inhalte erstellt werden, räumt der Anbieter dem Auftraggeber an den vertraglich geschuldeten Arbeitsergebnissen ein Nutzungsrecht im Umfang der Vereinbarung ein, frühestens jedoch nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Rechteeinräumung als einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für die Zwecke des Auftraggebers. Eine Weitergabe an Dritte, eine Bearbeitung oder eine Nutzung über den vereinbarten Zweck hinaus bedarf der vorherigen Zustimmung des Anbieters in Textform.
Der Anbieter bleibt berechtigt, allgemeines Know-how, Methoden, Ideen und Erfahrungen, die im Rahmen der Leistungserbringung entstehen, weiter zu verwenden, sofern keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers offengelegt werden.
§ 12 Verantwortung für Inhalte, Rechte Dritter und Freistellung
Sofern der Auftraggeber dem Anbieter Inhalte, Daten, Materialien oder Vorgaben zur Verfügung stellt oder deren Nutzung verlangt, stellt der Auftraggeber sicher, dass er hierzu berechtigt ist und keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass bereitgestellte Inhalte rechtmäßig sind und verwendet werden dürfen.
Der Auftraggeber stellt den Anbieter von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer vom Auftraggeber zu vertretenden Rechtsverletzung aus der Nutzung bereitgestellter Inhalte oder Vorgaben geltend gemacht werden. Dies umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung. Der Anbieter informiert den Auftraggeber unverzüglich über entsprechende Ansprüche und stimmt das weitere Vorgehen ab.
§ 13 Haftung
Der Anbieter haftet für Schäden nur, wenn sie durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden. Bei einfach fahrlässigen Pflichtverletzungen haftet der Anbieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
In Fällen der Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung des Anbieters auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder ausgebliebene Einsparungen ist ausgeschlossen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
Die Haftung für Datenverlust ist, soweit rechtlich zulässig, auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre.
§ 14 Höhere Gewalt und unvorhersehbare Ereignisse
Kann der Anbieter aufgrund von Ereignissen, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, Leistungen nicht oder nicht fristgerecht erbringen, verlängern sich vereinbarte Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Solche Ereignisse können beispielsweise Ausfälle zentraler Infrastruktur, behördliche Maßnahmen, Streiks, Naturereignisse oder vergleichbare Umstände sein.
Beide Parteien werden sich in solchen Fällen unverzüglich informieren und die Auswirkungen auf Termine und Leistungserbringung angemessen abstimmen.
§ 15 Vertragsdauer, Kündigung und Beendigung
Sofern eine laufende Zusammenarbeit vereinbart ist, gilt die vereinbarte Vertragslaufzeit. Ist keine Laufzeit vereinbart, kann der Vertrag von beiden Parteien mit angemessener Frist in Textform gekündigt werden, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei wesentliche Vertragspflichten trotz angemessener Fristsetzung wiederholt verletzt oder wenn der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in erheblichem Umfang in Verzug ist.
Nach Vertragsbeendigung sind bis dahin erbrachte Leistungen abzurechnen. Bereits entstandene Vergütungsansprüche bleiben bestehen. Soweit Arbeitsergebnisse übergeben wurden, gelten die Regelungen zur Rechteeinräumung entsprechend.
§ 16 Datenschutz
Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung nur, soweit dies erforderlich ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Anbieter nur solche personenbezogenen Daten zu übermitteln, zu deren Weitergabe und Verarbeitung er berechtigt ist.
Soweit für die Vertragsdurchführung besondere Vereinbarungen zur Datenverarbeitung erforderlich sind, werden diese gesondert in Textform geregelt.
§ 17 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Anbieter bedarf der vorherigen Zustimmung des Anbieters in Textform, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
§ 18 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen der Textform, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel.
Sofern ein Gerichtsstand vereinbart werden darf, ist der Sitz des Anbieters Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Ort, Datum: Lutherstadt Wittenberg, 10.06.2026
